Rz. 52

Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch richtet sich auf wiederkehrende Leistungen; er unterliegt damit der dreijährigen Verjährung nach §§ 195, 197 Abs. 2 BGB.[52] Er ist während bestehender Ehe nach § 207 BGB gehemmt.[53]

[53] Wendl/Klinkhammer, § 2 Rn 784.

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