Rz. 33
Als beachtlicher Eigenschaftsirrtum kommt auch die irrige Annahme einer Überschuldung,[19] die Unkenntnis der Überschuldung bzw. der Belastung des Nachlasses mit einer wesentlichen Verbindlichkeit[20] in Betracht. Schlägt allerdings ein Erbe auf der Grundlage ungenauer zeitferner Informationen die Erbschaft aus, weil er "befürchtet, dass da nur Schulden sind", so kann er, wenn sich später die Werthaltigkeit des Nachlasses herausstellt, seine Ausschlagungserklärung nicht wegen Irrtums anfechten.[21]
Aber auch ein Irrtum über die Zugehörigkeit bestimmter Gegenstände zum Nachlass[22] oder die Unkenntnis der Berufung eines weiteren Miterben[23] stellen einen Anfechtungsgrund dar.
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