Rz. 33

Muster 6.5: Baurisikoausschlussklausel

 

Muster 6.5: Baurisikoausschlussklausel

_________________________ (Anschrift)

Schaden-Nr.: _________________________

_________________________ (Anrede),

in vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom _________________________.

Entgegen Ihrer Annahme sind Sie vorliegend verpflichtet, für die verfolgten Schadensersatzansprüche bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind "Allgemeine Versicherungsbedingungen – hier der Risikoausschluss des § 4 Abs. 1k) ARB 75 – so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss" (BGH Urt. v. 19.2.2003 – IV ZR 318/02 –).

Hierbei sind neben der Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse auch seine berechtigten Interessen zu berücksichtigen. Der Anwendungsbereich von Risikoausschlüssen darf daher nicht weiter ausgedehnt werden, als dies unbedingt erforderlich ist. Die Ausschlussklausel des § 4 Abs. 1k) ARB 75 soll die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen rechtlichen Streitigkeiten um Baumaßnahmen aus dem Versicherungsschutz ausnehmen.

Vorliegend ist die von Ihrem Versicherungsnehmer angestrebte Rechtsverfolgung nicht der Planung und Errichtung eines Gebäudes zuzuordnen. Denn die Klausel erfasst lediglich das Baurisiko, über welches typischerweise gestritten wird, mithin rechtliche Interessen, die der Bauherr an der Planung und Errichtung eines mangelfreien Gebäudes hat. Die von dem Versicherungsnehmer verfolgten Ansprüche betreffen dagegen nicht das dem Risikoausschluss allein unterfallende Baurisiko, weil der Versicherungsnehmer nicht die Planung oder Errichtung des Objekts für fehlerhaft erachtet. Er macht stattdessen geltend, der Prospekt enthalte wahrheitswidrige Angaben über die Höhe der anfallenden Vertriebskosten und über die Genehmigungsfähigkeit der dort ausgewiesenen zwölf Geschosse. Er fühle sich über den Wert der erworbenen Fondsanteile getäuscht und deliktisch geschädigt (vgl. BGH Urt. v. 19.2.2003 – IV ZR 318/02 –, zfs 2003, 313).

Namens des VN darf ich Sie daher höflich auffordern, dem Versicherungsnehmer den erbetenen bedingungsgemäßen Versicherungsschutz

bis spätestens zum _________________________ zu gewähren.

Freundliche Grüße

(Rechtsanwalt)

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