Rz. 13

Der VN sucht bei seinem RSV um Deckungsschutz für die gerichtliche Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche aus einem Verkehrsunfall nach. Er behauptet, sein Pkw, Typ Porsche, sei durch einen gemieteten Lkw zur Nachtzeit an einem abgelegenen Ort durch einen sogenannten Streifschaden beschädigt worden. Dem Schreiben liegen die Klageschrift sowie der vorprozessuale Schriftwechsel der Parteien bei. Daraufhin teilt der RSV dem VN Folgendes mit:

Zitat

"Nach Prüfung der Angelegenheit wird Ihnen im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung Kostenschutz gewährt."

Im Laufe des Gerichtsverfahrens treten weitere Indizien zutage, die auf einen vorgetäuschten Verkehrsunfall hindeuten. Die Klage wird abgewiesen. Nach Übersendung der Urteilsgründe widerruft der RSV seine Deckungszusage unter Hinweis auf den Risikoausschluss des § 4 Abs. 2a) ARB 75 und fordert den VN auf, die eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten dem RSV zu erstatten.

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