Rz. 152

Schadensersatzrechtlich ist an den Schmerzensgeldanspruch zu denken, den der Verletzte inne hatte und der nach seinem Tod auf die Erben übergegangen ist. Nach heutiger Rechtslage ist es so, dass der Schmerzensgeldanspruch auf die Erben übergeht, ohne dass vertraglich ein Anerkenntnis gegeben sein muss oder die Sache rechtshängig gemacht werden müsste. § 847 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. sah dies noch vor.

 

Praxistipp

Der Anwalt muss daher in den Fällen, in welchen der Verletzte noch eine Weile lebte und erst nach einiger Zeit verstorben ist, daran denken, dass die Erben diesen Schmerzensgeldanspruch geltend machen (können).

 

Rz. 153

Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Gesamtbetrachtung der immateriellen Beeinträchtigung vorzunehmen. Es sind Art und Schwere der Verletzung zu berücksichtigen sowie das Leiden und dessen Wahrnehmung durch den Verletzten, aber auch das Zeitfenster, wann die Verletzung eingetreten ist und wann der Verletzte gestorben ist (BGH NJW 1998, 2741). Danach ist es nicht zwangsläufig so, dass der Verletzte die Verletzungen auch tatsächlich noch empfunden haben muss (BGH NJW 1998, 2741). Im Einzelnen ist hier Vieles rechtlich noch nicht ausgeurteilt, da nur 2 % der Fälle gerichtlich entschieden werden und der Großteil dieser Fälle außergerichtlich gegen geringe Zahlungen abgefunden wird. Die Urteile reichen von 10.000 DM (OLG Schleswig NJW 1988, 569) bis 35.000 EUR (OLG Oldenburg VersR 1996, 736).

 

Rz. 154

Es kann aber auch Fälle geben, in denen der Tod erst viel später – nach wochenlangem Todeskampf – eintritt. Dann ist der Leidensweg des Geschädigten natürlich viel länger gewesen, so dass ein höheres Schmerzensgeld ausgeurteilt wird. Die Entscheidung des LG Bochum (Hacks/Wellner/Häcker, SchmerzensgeldBeträge 2014, Nr. 2659) sah z.B. ein Schmerzensgeld von 153.000 EUR bei Eintritt des Todes nach 3 Jahren vor. Die Entscheidung des LG Trier (Hacks/Wellner/Häcker, SchmerzensgeldBeträge 2014, Nr. 2550) sah ein Schmerzensgeld sogar in Höhe von bis zu 200.000 EUR vor bei einem Leidensweg von 2 ¾ Jahren bis zum Todeseintritt.

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