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Man unterscheidet in Gattungs- und Speziesschulden. Gattungsschulden sind solche, die auf die Leistung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache gerichtet sind, z.B. auf die Lieferung von 100 l Weißwein. Gemäß § 243 BGB hat der Schuldner bei Vorliegen einer Gattungsschuld Sachen mittlerer Art und Güte zu leisten.

Demgegenüber liegt eine Speziesschuld (Stückschuld) vor, wenn eine ganz genau bestimmte Sache zu liefern ist.

 

Beispiel:

A kauft beim Gebrauchtwagenhändler G einen auf dessen Hof stehenden Alfa-Romeo.

Geschuldet ist in diesem Fall genau dieses Auto und nicht etwa ein Gebrauchtwagen mittlerer Art und Güte.

Zu beachten ist, dass sich eine Gattungsschuld durch Konkretisierung in eine Speziesschuld wandelt.

 

Beispiel:

A bestellt bei Händler H einen neuen VW Golf. H erhält nach einiger Zeit eine Lieferung von drei VW Golf, die der Bestellung des A entsprechen. Wählt H nun eines dieser Fahrzeuge zur Auslieferung an A aus, so wandelt sich die Gattungs- zur Speziesschuld.

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