Rz. 8

Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen aus einer bestimmten Situation oder Handlung einer Person, wobei das Gesetz bestimmte Rechtsfolgen bestimmt, ohne dass ein weiteres Zutun der Beteiligten, insbesondere nicht die Abgabe von Willenserklärungen, erforderlich ist.

 

Beispiel:

A schlägt B, dessen Brille daraufhin zerbricht. Durch diese Handlung ist A dem B gem. § 823 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Das Gesetz knüpft die Rechtsfolge der Schadensersatzpflicht an die Handlung, den Schlag des A, an.

 

Rz. 9

Das BGB sieht im Schuldrecht drei gesetzliche – später im Einzelnen beschriebene – Arten von Schuldverhältnissen vor. Dies sind Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung, §§ 823 ff. BGB, aus ungerechtfertigter Bereicherung, §§ 812 ff. BGB und aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB).

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