Rz. 14
▪ | Beim Sachverhalt wird davon ausgegangen, dass Frau Berta Gut die Schuld des Schuldners Klamm gegenüber dem Gläubiger durch notarielle Urkunde übernommen hat. |
▪ | Zuständig ist der Rechtspfleger (vgl. § 20 Nr. 12 RPflG) des erstinstanzlichen Gerichts. |
▪ | Sollte bereits eine vollstreckbare Ausfertigung vorliegen, ist diese zurückzureichen, damit der Gläubiger nicht in Besitz von mehreren Vollstreckungstiteln gelangt. Die neue Klausel wird meist zusätzlich auf die bisherige Titelurkunde gesetzt. |
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