Rz. 14

Beim Sachverhalt wird davon ausgegangen, dass Frau Berta Gut die Schuld des Schuldners Klamm gegenüber dem Gläubiger durch notarielle Urkunde übernommen hat.
Zuständig ist der Rechtspfleger (vgl. § 20 Nr. 12 RPflG) des erstinstanzlichen Gerichts.
Sollte bereits eine vollstreckbare Ausfertigung vorliegen, ist diese zurückzureichen, damit der Gläubiger nicht in Besitz von mehreren Vollstreckungstiteln gelangt. Die neue Klausel wird meist zusätzlich auf die bisherige Titelurkunde gesetzt.

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