1. Typischer Sachverhalt

 

Rz. 40

Der D lieh dem Schuldner, der in einer Musikband mitspielte, eine wertvolle Gitarre. Im Zuge weiterer Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber dritten Gläubigern wurde eine Sachpfändung durch einen Gerichtsvollzieher bei dem Schuldner durchgeführt. Bei dieser Gelegenheit pfändete der Gerichtsvollzieher auch die Gitarre des D und versah sie mit einer Pfandsiegelmarke. Hierüber ist der D vom Schuldner in Kenntnis gesetzt worden. Der D forderte den Pfändungsgläubiger mehrfach erfolglos schriftlich auf, die gepfändete Gitarre freizugeben, da sie in seinem Eigentum steht. Dies hat der Pfändungsgläubiger abgelehnt. D möchte nunmehr, dass die Zwangsvollstreckung in die Gitarre nicht weiter fortgeführt und die Gitarre an ihn herausgegeben wird.

2. Rechtliche Grundlagen

 

Rz. 41

Der Gerichtsvollzieher hat bei der Pfändung allein auf den Gewahrsam des Schuldners abzustellen, § 808 ZPO und deshalb nicht zu prüfen, ob der Schuldner auch Eigentümer der Sache ist, § 71 GVGA. Anderes ist nur dann zulässig, wenn sich "offensichtlich" aus den tatsächlichen Umständen ergibt, dass die Sache einem Dritten gehört. Dies bringt es mit sich, dass der Gerichtsvollzieher auch auf Eigentum Dritter zugreift. Wie im Beispielsfall kommt dabei insbesondere der Zugriff auf Gegenstände in Betracht, die auf schuldrechtlicher Basis überlassen wurden oder aber auch auf zur Sicherheit übereigneter Sachen – der finanzierte Pkw – oder Leasinggegenstände. Mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO wird bewirkt, dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird, wenn sie auf Gegenstände erstreckt wurde, die nicht zum Vermögen des Schuldners gehören und der Gläubiger sie auf Aufforderung nicht freigibt. Wegen § 1006 BGB muss der Dritte dem Pfändungsgläubiger dabei nachweisen, dass er an dem Gegenstand das bessere Recht hat. Örtlich ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt (vgl. §§ 771 Abs. 1, 802 ZPO). Sachlich zuständig ist in Abhängigkeit vom Streitwert entsprechend §§ 23, 71 GVG entweder das Amtsgericht oder das Landgericht.

Begründet ist die Klage, wenn dem Kläger ein Recht i.S.d. § 771 Abs. 1 ZPO zusteht. Rechte i.S.d. Abs. 1 sind solche, die bewirken, dass der Gegenstand nicht zum Vermögen des Schuldners gehört. Das wichtigste Recht ist hierbei das Eigentum. Es ist ein entsprechend den gesetzlichen Regelungen durchzuführendes Erkenntnisverfahren erforderlich.

3. Muster: Drittwiderspruchsklage

 

Rz. 42

Muster 58.11: Drittwiderspruchsklage

 

Muster 58.11: Drittwiderspruchsklage

An das

Amtsgericht/Landgericht

in _____

Klage nach § 771 ZPO

In dem Rechtsstreit

des _____ (Dritter)

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: RAe _____

gegen

den _____ (vollstreckender Gläubiger)

– Beklagter –

wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung

beantrage ich im Namen und in Vollmacht des Klägers:

1. Die Pfändung vom _____ durch den (Ober-)Gerichtsvollzieher _____, Az: DR II. _____, in _____ (genaue Bezeichnung des Pfändungsgegenstandes) aus dem _____ (genaue Bezeichnung des Vollstreckungstitels) wird für unzulässig erklärt.
2. Die Zwangsvollstreckung aus dem im Antrag zu 1.) bezeichneten Titel in den im Antrag zu 1.) bezeichneten Gegenstand wird einstweilen ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung eingestellt.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Sollte sich der Beklagte nicht innerhalb der vom Gericht zu setzenden Frist gegen die Klage verteidigen, wird der Erlass eines

Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 ZPO

beantragt. Sollte er den Anspruch anerkennen, wird gebeten,

Anerkenntnisurteil gemäß § 307 ZPO

zu erlassen und dem Beklagten jeweils die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Eine Verhandlung vor einer Gütestelle hat nicht stattgefunden. Eine Einigung im Rahmen einer Güteverhandlung erscheint derzeit ausgeschlossen.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Der Beklagte und Gläubiger hat gegen den Schuldner aus _____ (genaue Bezeichnung des Titels) einen Anspruch auf _____ (Bezeichnung der Vollstreckungsforderung).

 
Beweis: Vorlage des Vollstreckungstitels in beglaubigter Abschrift
  Beiziehung der Verfahrensakten des erkennenden Gerichtes mit dem Az: _____

Er hat den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung aus dem Vollstreckungstitel beauftragt. Dieser hat bei dem Schuldner den aus dem Klageantrag zu 1.) ersichtlichen Gegenstand gepfändet.

 
Beweis: Pfändungsprotokoll des Gerichtsvollziehers vom _____ in beglaubigter Abschrift
  Beiziehung der Akten des Gerichtsvollziehers _____ in _____ Az: DR II _____

Der gepfändete Gegenstand gehört jedoch nicht zum Vermögen des Schuldners. Vielmehr hat der Kläger als Dritter des Vollstreckungsverfahrens ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO, nämlich _____.

Der Kläger hat den Beklagten außergerichtlich auf diesen Sachverhalt hingewiesen und zur Freigabe des gepfändeten Gegenstandes unter Fristsetzung zum _____ aufgefordert. Dieser hat

die Freigabe mit Schreiben vom _____ abgelehnt.
die Frist zur Freigabe des gepfändeten Gegenstandes fruchtlos verstreichen lassen.

Damit ist nunmehr Klage geboten.

Der Antrag auf...

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