Rz. 147

Nach den §§ 3, 8, 22 Abs. 1 S. 1 ZVG wird seitens des Vollstreckungsgerichtes gleichzeitig mit dem Beschluss dem Schuldner ein Hinweis auf sein Recht zur Stellung eines Einstellungsantrages gem. § 30b Abs. 1 S. 3 ZVG zugestellt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens legt das Vollstreckungsgericht das geringste Gebot fest. Im Versteigerungstermin wird nur ein Gebot zugelassen, das die Verfahrenskosten und die dem Anspruch des betreibenden Gläubigers oder eines besser berechtigten beigetretenen Gläubigers vorgehenden Rechte gemäß der Rangordnung des § 10 ZVG deckt. Nach Durchführung des Versteigerungstermins wird der Zuschlag erteilt. Er ist dem Meistbietenden zu erteilen, sofern das geringste Gebot erreicht ist. Der Zuschlag ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss. Bei der Erteilung des Zuschlags sind die gesetzlich normierten Wertgrenzen der §§ 74a, b, 85a ZVG zu beachten.

Nach dem Zuschlag erfolgt die Erlösverteilung in einem gesonderten Verteilungstermin aufgrund eines vom Gericht unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rangordnung aufgestellten Teilungsplanes. Nach Rechtskraft des Zuschlages und Ausführung des Teilungsplanes wird das Grundbuchamt von Amts wegen durch das Vollstreckungsgericht um Eintragung des Erstehers als Eigentümer und Löschung der erloschenen Rechte im Grundbuch ersucht.

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