Rz. 120

Zu beachten ist, dass bei Zahlung von Sozialgeldleistungen auf das Konto des Schuldners der bisherige Pfändungsschutz nach § 55 SGB I mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft getreten ist. Arbeitseinkommen wie Sozialleistungen sind dann nach der Überweisung auf ein Konto – wie andere Einkünfte – nur noch dann geschützt, wenn es sich um ein Pfändungsschutzkonto i.S.d. § 850k Abs. 7 ZPO handelt und die Grenzen der §§ 850k Abs. 1 und 2 ZPO bzw. der gerichtlichen Festsetzung nach § 850k Abs. 3 und 4 ZPO eingehalten werden. Mit der Reform des P-Kontos werden diese Folgen ab dem 1.1.2022 teilweise in den § 899 ff. ZPO geregelt.

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