Rz. 105

Bei dem notwendigen Pfändungsantrag ist insbesondere darauf zu achten, dass eine genaue Bezeichnung der zu pfändenden Forderung erfolgt. Das vorgegebene Formular nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung nennt zwar eine Reihe von Rechten, ohne tatsächlich alle Ansprüche in deren Kontext zu erfassen, und sieht dazu vor, frei sonstige Ansprüche zu pfänden (etwa Elterngeld oder Ansprüche aus dem Mietverhältnis). Es wird nur das Recht gepfändet, dessen Pfändung ausdrücklich beantragt wird. Diese Pfändung erfasst ohne Weiteres auch entsprechende Nebenrechte i.S.v. § 401 BGB, etwa das Kündigungsrecht[99] oder auch Ansprüche auf Rechnungslegung oder Herausgabe von Unterlagen.[100] Auf Antrag des Gläubigers ist bei einer Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner die Pfändung durch einheitlichen Beschluss auszusprechen (vgl. § 829 Abs. 1 S. 3 ZPO). Das hat besondere Vorteile, weil die Kosten für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dann nur einmal anfallen und sich auch die Zustellungskosten bezogen auf den Schuldner verringern.

[99] Vgl. Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, Rn 693 m.w.N.
[100] Etwa die sehr aussagekräftige Lohnabrechnung, vgl. BGH v. 19.12.2012 – VII ZB 50/11, FoVo 2013, 56.

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