Rz. 22

Zur Zuständigkeit des Gerichts: Zuständig ist das Gericht, dessen Geschäftsstelle die Klausel erteilt hat (§§ 732 Abs. 1, 724 Abs. 2 ZPO). Liegt eine notarielle Urkunde vor, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat (§ 797 ZPO).

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