Rz. 77
Muster 58.19: Anderweitige Verwertung – Freier Verkauf
Muster 58.19: Anderweitige Verwertung – Freier Verkauf
An den
Gerichtsvollzieher _____
in _____
In der Zwangsvollstreckungssache
des _____
– Gläubiger –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _____
gegen
den _____
– Schuldner –
beantrage ich im Namen und in Vollmacht
□ | des Gläubigers | ||||
□ | des Schuldners
|
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Die Verwertung der gepfändeten Sachen soll vorliegend nicht durch öffentliche Versteigerung nach § 814 Abs. 1 Nr. 1 ZPO oder eine allgemein zugängliche Versteigerung im Internet nach § 814 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfolgen, sondern als andere Art der Verwertung nach § 825 Abs. 1 ZPO.
Laut dem vorliegenden Pfändungsprotokoll vom _____ wurde _____ (Bezeichnung des Gegenstands) bei dem Schuldner gepfändet und der gewöhnliche Verkaufswert auf _____ EUR geschätzt. Das sich daraus ergebende Mindestgebot für eine öffentliche Versteigerung
□ | und auch der festgesetzte gewöhnliche Verkaufswert reichen nicht aus, um die Vollstreckungsforderung des Gläubigers einschließlich der weiteren Kosten zu befriedigen. |
Die Voraussetzungen für einen freihändigen Verkauf
□ | an den _____ |
□ | zu einem Mindestpreis von _____ |
liegen vor, da auf diesem Wege ein deutlich günstigeres Verwertungsergebnis als in einer öffentlichen Versteigerung erzielt werden kann, weil _____.
□ | der Gläubiger hat einen Käufer für die gepfändete Sache gefunden, nämlich _____. Beweis: schriftliche Kaufzusage vom _____ |
Der gebotene Preis
□ | übersteigt den gewöhnlichen Verkaufswert. | ||||
□ | liegt mehr als 50 % über dem Mindestgebot und damit über einem mutmaßlichen Versteigerungserlös. | ||||
□ | Aufgrund der speziellen Art des Pfändungsgegenstandes, nämlich _____, ist überhaupt nur mit einem Interessenten, nämlich _____ zu rechnen. Für den Fall der öffentlichen Versteigerung ist deshalb zu erwarten, dass dieser sich allenfalls auf das Mindestgebot beschränkt, während das jetzt vorgelegte schriftliche Angebot das Mindestgebot von _____ um _____ % übersteigt und sich damit eindeutig als günstigere Verwertung im Interesse aller Beteiligten darstellt. | ||||
□ | Von einer öffentlichen Versteigerung ist kein über dem Mindestgebot liegendes Gebot zu erwarten, weil _____. Aus diesem Grund ist eine freihändige Verwertung zu einem über dem Mindestgebot liegenden Mindestpreis von _____ eine günstigere Verwertungsart. Von einer freihändigen Verwertung ist ein auskömmlicher Erlös zu erwarten, weil
|
||||
□ | _____ |
Es wird gebeten, antragsgemäß zu verfahren.
Rechtsanwalt
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen