Rz. 76

Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher gem. § 825 Abs. 1 ZPO eine anderweitige Verwertung anordnen als die, die nach den §§ 814 ff. ZPO gesetzlich bestimmt ist, d.h. statt der öffentlichen Versteigerung oder der Internet-Versteigerung.[70] Dabei kann zur Erzielung eines höheren Erlöses an einem anderen Ort oder durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher eine Versteigerung durchgeführt werden, § 816 ZPO. Ebenso kann ein freihändiger Verkauf oder eine Übernahme des Gegenstandes durch den Gläubiger unter Anrechnung auf die Vollstreckungsforderung angeordnet werden, § 825 ZPO. Es ist aber darauf zu achten, dass stets das Mindestgebot (mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes, § 817a ZPO) zu erreichen ist. Für beide Parteien ist gegen den entsprechenden Beschluss die Erinnerung nach § 766 ZPO gegeben.[71]

Soll die Versteigerung durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher erfolgen, ist gem. § 825 Abs. 2 ZPO hierzu auf Antrag des Gläubigers durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts zu entscheiden. Zuständig hierfür ist der Rechtspfleger, § 20 Nr. 17 RPflG. Wenn dieser den Antrag des Gläubigers ohne Anhörung des Schuldners stattgegeben hat, kann der Schuldner unbefristete Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Hilft der Rechtspfleger dieser Erinnerung nicht ab, ist sie dem Richter vorzulegen, der durch Beschluss entscheidet. Gegen diese Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft (§§ 793, 567 Abs. 1 ZPO). Hat der Rechtspfleger nach einer Anhörung des Schuldners entschieden, kann jeder Betroffene sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO einlegen.

[70] www.justiz-auktion.de.
[71] Vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, § 825 Rn 27 ff.

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