a) Kalendertag – § 751 Abs. 1 ZPO

 

Rz. 6

§ 751 ZPO ist zu beachten, wenn im Urteil ein bestimmtes Datum für die Fälligkeit des Anspruchs genannt ist. Die Zwangsvollstreckung ist erst nach Ablauf des im Titel genannten Kalendertages zulässig, was die vorherige Schaffung der Voraussetzung der Zwangsvollstreckung, insbesondere die Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht hindert. Weiterhin erlangt diese Vorschrift Bedeutung bei gerichtlichen Entscheidungen mit Räumungsfristen für Wohnraum (§ 721 ZPO). Eine Ausnahme ist bei der Vollstreckung in das Arbeitseinkommen des Schuldners wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche oder Rentenleistungen wegen Körper- oder Gesundheitsverletzung gegeben. Hier kann zugleich auch in künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche vollstreckt werden (vgl. § 850d Abs. 3 ZPO).

b) Sicherheitsleistung – § 751 Abs. 2 ZPO

 

Rz. 7

§ 751 Abs. 2 ZPO betrifft gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbare Urteile nach §§ 709, 711, 712 Abs. 2 ZPO. Die festgesetzte Sicherheit muss vom Gläubiger nach § 108 ZPO gemäß der gerichtlichen Bestimmung, ansonsten durch Hinterlegung von Geld, geeigneten Wertpapieren oder einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes erbracht und durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Die Nachweisurkunde ist dem Schuldner spätestens bei Beginn der Zwangsvollstreckung zuzustellen.

c) Zug-um-Zug-Vollstreckung – §§ 726 Abs. 2, 756 ZPO

 

Rz. 8

Hängt die Zwangsvollstreckung von einer Zug-um-Zug zu erbringenden Leistung des Gläubigers ab, wird die Vollstreckungsklausel ohne den Nachweis erteilt, dass die Leistung tatsächlich erbracht ist (vgl. § 726 Abs. 2 ZPO). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung Zug-um-Zug gegen eine Leistung des Gläubigers besteht, § 894 S. 2 ZPO. Das Vollstreckungsorgan muss stets prüfen, ob der Gläubiger die Gegenleistung erbracht hat. So darf der Gerichtsvollzieher erst mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn er dem Schuldner die ihm gebührende Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat. Er muss hierzu prüfen, ob die angebotene Gegenleistung richtig und vollständig ist.

Ohne Angebot der Gegenleistung vollstreckt der Gerichtsvollzieher, wenn ihm vom Gläubiger die Befriedigung oder der Annahmeverzug durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird. Diese Urkunde muss bereits zugestellt sein oder vom Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit zugestellt werden (§ 756 ZPO). Man sollte daher einen eventuell vorliegenden Annahmeverzug bei einer Zug-um-Zug-Leistung bereits im Urteilstenor mit feststellen lassen, da mit der Zustellung des Urteils auch die Feststellung des Annahmeverzuges verbunden und der entsprechende Nachweis gegenüber dem Vollstreckungsorgan geführt ist.

d) Rechtsanwaltsgebühren

 

Rz. 9

Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren, dem Schuldner zur Last, § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO. Hierzu gehört die Vergütung des Rechtsanwaltes ebenso wie die Gebühren und Auslagen des Vollstreckungsorgans. Sie sind mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Eines besonderen Vollstreckungstitels bedarf es nicht. Beachtet werden muss allerdings, dass bei einem Vergleich § 98 ZPO die Regel des § 788 ZPO verdrängt.[10]

Der Rechtsanwalt erhält eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG-VV und kann bei der Teilnahme am Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft und Vorlage des Vermögensverzeichnisses eine weitere 0,3-Terminsgebühr nach Nr. 3310 RVG-VV erhalten. In Zwangsversteigerungs- bzw. Zwangsverwaltungssachen fallen 0,4-Verfahrens- und Terminsgebühren nach Nr. 3311 und 3312 RVG-VV an.[11]

Der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung richtet sich nach der Höhe des zu vollstreckenden Betrages, § 25 ff. RVG, d.h. der Gesamtforderung einschließlich der Nebenforderungen und nicht nur – wie im Erkenntnisverfahren – der Hauptforderung. Er unterliegt damit einer ständigen Veränderung nach oben im Hinblick auf die Zinsen und Kosten. Lediglich im Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c und 802d ZPO und nach der Ergänzung mit dem KostRÄG 2021 in § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG zum 1.1.2021 auch bei den Drittauskünften nach § 802l ZPO ist der Gegenstandswert auf 2.000 EUR begrenzt.

Der Katalog und die Aufzählung der besonderen Angelegenheiten in der Zwangsvollstreckung zusammen mit den vorbereitenden weiteren Vollstreckungsmaßnahmen ist § 18 Nr. 1 ff. RVG zu entnehmen. Vorbereitende Vollstreckungshandlungen sind z.B. das vorläufige Zahlungsverbot (§§ 802a Abs. 2 Nr. 5845 ZPO) i.V.m. dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§§ 828 ff. ZPO) oder das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802c ff. ZPO) in Verbindung mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls und dessen Vollstreckung (§§ 802g ff. ZPO). Wird der Versuch einer gütlichen Erledigung nicht als isolierte Vollstreckungsmaßnahme in einem gesonderten Vollstreckungsauftrag beantragt, stellt er keine besondere Angelegenheit i.S.v. § 18 Abs...

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