Rz. 43

Der V hat dem Schuldner eine Werkhalle vermietet. In dieser führte der Schuldner einen metallverarbeitenden Betrieb. Die Arbeiten wurden mit entsprechenden Maschinen, unter anderem einem Stanzautomaten der Marke XY, durchgeführt, der im Eigentum des Schuldners steht. Der Gläubiger G, der einen Zahlungstitel gegen den Schuldner erwirkt hatte, pfändete durch den Gerichtsvollzieher diesen Stanzautomaten. Der Mietzinsgläubiger V möchte seine Rechte aus dem Vermieterpfandrecht geltend machen und sich den Erlös aus einer eventuellen Verwertung der Maschine sichern, da der Schuldner mit den letzten drei Mieten in Rückstand und Verzug ist.

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