Rz. 32

Der Gläubiger beantragte aufgrund eines vollstreckbaren Titels einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde erlassen und entsprechend zugestellt. Auf die Erinnerung des Schuldners nach § 766 ZPO – er wurde gemäß § 834 ZPO nicht angehört – ist dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufschiebend bedingt aufgehoben worden,[20] weil der zugrunde liegende Titel nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Der Gläubiger möchte die Wiederherstellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erreichen.

[20] Die Aufhebung muss unter der aufschiebenden Bedingung der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses erfolgen. Ansonsten würde die Pfändungswirkung, und damit der Pfändungsrang, entfallen. Dies kann bei unberechtigter Aufhebung eventuell Amtshaftungsansprüche auslösen.

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