Rz. 5

Die Rücknahme nach § 45 SGB X setzt voraus, dass der Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig war und den Betroffenen begünstigt. Aus dem Gesetzeswortlaut ist zu ersehen, dass grds. eine Rücknahme für die Vergangenheit nicht stattfinden soll. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Vertrauensschutz (§ 45 Abs. 2 SGB X) ausscheidet.

 

Rz. 6

In den Fällen des § 45 SGB X ist vor allem zu prüfen, ob die Verwaltung die Rücknahme innerhalb der in § 45 Abs. 3 sowie Abs. 4 SGB X vorgeschriebenen Zeiträume vorgenommen hat. I.d.R. muss die Verwaltung innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (wenn Wiederaufnahmegründe vorliegen, gilt diese Frist nicht) ihn zurücknehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt eine 10-Jahres-Frist (§ 45 Abs. 3 S. 3 SGB X), aber auch eine kurze 1-Jahres-Frist (§ 45 Abs. 4 SGB X).

§ 45 SGB X schreibt eine Ermessensbetätigung der Sozialverwaltung vor! Allerdings gibt es Gebiete des Sozialrechtes, in denen eine Ermessensbetätigung bei § 45 SGB X nicht stattfinden muss, wie z.B. das Arbeitsförderungsrecht, das in § 330 SGB III eine entsprechende Regelung beinhaltet.

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