Rz. 277

Gem. § 574 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist[211] oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen haben.

Die früher zulässige außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit einer Entscheidung ist durch die Einführung der Rechtsbeschwerde unstatthaft geworden. In Fällen, in denen eine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht einer Partei verletzt oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzwidrig" ist, ist der Verfahrensverstoß durch das Gericht, das ihn begangen hat, auf eine Gegenvorstellung hin zu beseitigen.[212] In den Fällen, in denen die Rechtsbeschwerde nicht von Gesetzes wegen zugelassen ist, ist sie nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichtes erfordert, § 574 Abs. 2 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen, § 575 Abs. 1 S. 1 ZPO. Rechtsbeschwerdegericht ist immer der BGH. Sie kann wirksam nur durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt eingelegt werden.[213] Die Rechtsbeschwerde ist, sofern sie keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen, § 575 Abs. 2 S. 1 ZPO. Zum notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung sei auf §§ 575 Abs. 35, 576 ZPO verwiesen.

Gem. § 574 Abs. 4 ZPO ist eine Anschließung des Gegners binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde zulässig und zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

[211] Z.B. § 522 Abs. 1 S. 3 ZPO; § 1065 ZPO; für Familienverfahren vgl. § 58 FamFG.
[212] Vgl. BGH NJW 2002, 1577.

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