Rz. 98

Klage gegen eine OHG: Vgl. §§ 124, 125 HGB. Die Gesellschaft und ihre persönlich haftenden Gesellschafter werden im Prozess wie Gesamtschuldner behandelt.

Klage gegen eine KG:

Beklagte zu 1): Vgl. §§ 170, 161 Abs. 2 HGB.
Beklagter zu 2): Vgl. §§ 161 Abs. 2, 124, 125 HGB. Die Gesellschaft und ihre persönlich haftenden Gesellschafter werden im Prozess wie Gesamtschuldner behandelt.
Klage gegen eine GmbH: Vgl. § 35 GmbHG; zwischenzeitlich hat der BGH – der Rspr. des EuGH folgend – die Rechtsfähigkeit juristischer Personen aus anderen EU-Staaten, die den Sitz ihrer Geschäftsleitung in die Bundesrepublik verlegt haben, anerkannt, vgl. BGH NJW 2003, 1461. Hiervon betroffen sind insb. englische Ltd. Für eine Klage gegen eine englische Ltd. gelten die gleichen Grundsätze wie für eine Klage gegen eine deutsche GmbH.
Klage gegen eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Mit Ausnahme der in § 5a Abs. 24 GmbHG geregelten Besonderheiten gelten für die UG (haftungsbeschränkt) oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) die für die GmbH geltenden Regeln.
Klage gegen eine AG: Vgl. § 78 AktG; für Prozesse von Vorstandsmitgliedern gegen sie wird die AG vom Aufsichtsrat vertreten.
Klage gegen einen Verein: Vgl. § 26 Abs. 2 BGB.
Klage gegen eine Partnerschaftsgesellschaft: Vgl. § 7 Abs. 3 PartGG.
Klage gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft: Vgl. auch §§ 9a und 9b WEG.
Klage eines minderjährigen Kindes: Vgl. § 1629 Abs. 2 BGB.

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