Rz. 276

Gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann gem. § 573 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Insoweit gelten die Vorschriften für die Beschwerde entsprechend. Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt. Die Möglichkeit der Erinnerung ist auch gegeben für Verfahren bei den Oberlandesgerichten oder dem BGH, vgl. § 573 Abs. 2 und 3 ZPO.

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