Rz. 175
Gem. Nr. 3105 RVG-VV erhält der Rechtsanwalt für den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils eine 0,5 Terminsgebühr. Eine Reduzierung der Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG-VV auf 0,5 tritt allerdings nicht ein, wenn im Termin beide Parteien anwesend und ordnungsgemäß vertreten sind. Stimmen sich die Parteivertreter vor dem Versäumnisurteil – ggf. telefonisch – ab, dass das Versäumnisurteil ergehen könne, entsteht gem. Vorbemerkung 3 Abs. 3 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG die Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG-VV schon hierfür.[135]
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