Rz. 174

Seit der Gebührenrechtsnovelle von 1994 hat ein Versäumnisurteil nicht mehr zur Folge, dass sich die Gerichtsgebühr reduziert, Nr. 1211 GKG-KV.[134]

[134] Allerdings nimmt die Rspr. beim echten Versäumnisurteil gegen den Kläger, das ohne Schlüssigkeit ergeht, eine Gebührenermäßigung an, z.B. LG Koblenz NJW-RR 2004, 72; LG Köln JurBüro 2001, 260; a.A. LG Bonn JurBüro 2001, 595.

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