Rz. 255

Gem. § 524 ZPO kann der Berufungsbeklagte sich der Berufung anschließen, selbst wenn er auf die Berufung verzichtet hat oder wenn die für ihn geltende Berufungsfrist verstrichen ist. Hierdurch soll ihm die Möglichkeit gegeben werden, das angefochtene Urteil auch zu seinen Gunsten zu ändern. Voraussetzung ist jedoch, dass der sich Anschließende mehr erreichen will als die bloße Zurückweisung der Berufung.[199] Die Anschließung ist auch dann zulässig, wenn eine selbstständige Berufung mangels Erreichung der Berufungssumme unzulässig wäre.[200] Die Anschließung erfolgt durch Einreichung einer Anschlussschrift beim Berufungsgericht. Die Anschließung ist nur zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist der Berufungserwiderung. Dies gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zukünftig fällig werdender wiederkehrender Leistungen zum Gegenstand hat. Sie verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird. Die früher mögliche unselbstständige Anschlussberufung ist entfallen.

[199] Vgl. BGH MDR 1996, 522 und BGH NJW-RR 1988, 185.
[200] Vgl. Thomas/Putzo, § 524 Rn 17.

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