Rz. 262

Zur Begründung: Hier gilt sinngemäß das zur Klageerwiderung Gesagte mit der Maßgabe, dass im Berufungsverfahren grds. nur noch eine Prüfung in rechtlicher Hinsicht stattfinden soll und somit im Wesentlichen nur noch eine Auseinandersetzung mit den Berufungsangriffen erforderlich ist.

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