a) Gerichtsgebühr
Rz. 283
Bei Verwerfung der Gehörsrüge beträgt die Gerichtsgebühr 50 EUR gem. Nr. 1700 GKG-KV.
b) Anwaltsgebühren
Rz. 284
Gem. § 19 Abs. 1 Nr. 5 RVG gehört die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Instanz. Durch die am 1.8.2013 neu eingefügte Nr. 3331 RVG-VV besteht bei einem Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine Terminsgebühr in Höhe der Terminsgebühr für das Verfahren, in dem die Rüge erhoben wird, höchstens jedoch 0,5 bzw. 220 EUR.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen