Rz. 120

Auch im Verwaltungsprozess gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO): Das Gericht kann nach seiner Beurteilung die Beweismittel als glaubwürdig oder unglaubwürdig einschätzen. Eben nicht wie im Mittelalter: "Aus dreier Zeugen Mundt wird alle Wahrheit kundt". Wenn drei übereinstimmende Zeugenaussagen vorlagen (auch wenn diese erkennbar unglaubhaft waren) musste von der Wahrheit der bezeugten Tatsache ausgegangen werden.

 

Rz. 121

Bewiesen ist die Tatsache dann, wenn keine vernünftigen Zweifel mehr daran bestehen.

Feste Beweisregeln gelten nur für den Inhalt von Urkunden (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 415 ff. ZPO), die Niederschrift über die mündliche Verhandlung (§ 105 VwGO) und den Tatbestand eines Urteils (§ 173 VwGO i.V.m. § 314 ZPO).

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