Rz. 57

Wenn sich im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Sache erledigt hat (z.B. durch Erledigung des streitigen VA), kann der Antragsteller keinen "Fortsetzungsfeststellungsantrag" stellen.[42] Er muss seinen Antrag auf Feststellung der Erledigung der Sache umstellen. Wenn der Antragsteller die Sache für erledigt erklärt, hat der Antragsgegner in der Regel kein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung.[43] War der Eilantrag im Zeitpunkt der Erledigung begründet, hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Wird das Verfahren von Antragsteller und Antragsgegner übereinstimmend für erledigt erklärt, richtet sich die Kostentragung nach der Ermessensvorschrift des § 161 Abs. 2 VwGO.

[42] Kopp/Schenke, § 80 Rn 131.
[43] VGH Mannheim NVwZ 1988, 747.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge