Rz. 55

Nach §§ 80a, 80 Abs. 1 S. 2 VwGO gelten die dargelegten Grundsätze auch bei VAen mit Doppelwirkung (Drittwirkung). Legt demnach ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden VA ein, können je nachdem, ob der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat oder nicht, der Begünstigte oder der Dritte vorläufigen Rechtsschutz nach den §§ 80, 80a VwGO beantragen (§ 80a Abs. 3 VwGO).

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