Rz. 29

In Vertragshändlerverträgen sind häufig Klauseln zu finden, wonach der Hersteller sich das Recht zur Einsicht in sämtliche Unterlagen des Vertragshändlers und zur Kontrolle aller Betriebsabläufe vorbehält. Dieses Recht des Herstellers bedarf jedoch einer sachlichen Rechtfertigung. Bei der Überprüfung sind strenge Anforderungen zu stellen. Dem Vertragshändler kann nicht die Pflicht auferlegt werden, Einblick in die Gewinn- und Verlustrechnung zu geben oder diese sogar dem Hersteller zu übersenden.[77] Ein Einsichtsrecht hat der Hersteller allerdings, wenn der Vertragshändler – insbesondere im Falle von Garantie- und Gewährleistungsarbeiten – als Erfüllungsgehilfe des Herstellers auftritt, da der Hersteller ein sachliches Interesse hat, die ordnungsgemäße Ausführung und Abrechnung zu überprüfen.[78]

[77] Vgl. Genzow, Rn 79.
[78] Vgl. Genzow, Rn 79: angemessene Frist erforderlich.

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