Rz. 31

Die Gegenleistung des Herstellers für die Absatzförderungsleistung des Vertragshändlers liegt in der Gewährung der imagebedingten besonderen Gewinnaussichten der Produktpalette des Herstellers. Daraus ergibt sich die für die Vertragsgestaltung und -durchführung wichtigste Pflicht des Herstellers: Er muss alles unterlassen, was die Gewinnerzielung des Vertragshändlers beeinträchtigen könnte, es sei denn, er sieht einen Ausgleich für den Vertragshändler vor oder es gibt sachlich gerechtfertigte Gründe für die jeweilige Maßnahme.[80] Da es sich hierbei um eine vertragliche Hauptpflicht des Herstellers handelt, ist hierfür – im Gegensatz zu den als Nebenpflichten bestehenden üblichen Fürsorgepflichten – der Begriff der gesteigerten Fürsorge- und Treuepflicht des Herstellers geprägt worden.[81] Allerdings findet die Treuepflicht ihre Grenze in der Dispositionsfreiheit des Herstellers, vor allem was risikoreiche Entscheidungen angeht. Daraus ergibt sich auch die Pflicht zur Gleichbehandlung aller Vertragspartner.[82] Die Gleichbehandlungspflicht umfasst alle Maßnahmen, die die allgemeine Ausgestaltung des Vertriebsnetzes oder die Wettbewerbslage des Vertragshändlers betreffen, nicht dagegen die konkrete Ausgestaltung des Marktverantwortungsgebietes.[83]

[80] Vgl. BGH NJW-RR 1993, 678, 681: Aufnahme eines parallelen Direktvertriebs; Genzow, Rn 81; Schultze/Wauschkuhn/Spenner/Dau/Kübler, Rn 254 ff.: zu Direktgeschäften des Herstellers.
[81] Vgl. BGH NJW 1985, 623, 625; Genzow, Rn 81; a.A. Westphal, Rn 516: nur Nebenpflicht.
[82] Vgl. Genzow, Rn 86; Ulmer, S. 434 f.
[83] Vgl. Genzow, Rn 86; Westphal, Rn 520 ff.

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