Rz. 21

Im Gegensatz zur früheren Rechtslage hat nach der Reform des § 472 StPO der Angeklagte die Kosten der Nebenklage jetzt nur noch dann zu tragen, wenn eine entsprechende ausdrückliche Kostenentscheidung ergangen ist (OLG Düsseldorf AGS 1996, 58; OLG Karlsruhe AGS 1997, 87). Dies gilt auch im Falle einer Einspruchsrücknahme gegen den Strafbefehl (LG Wuppertal zfs 1992, 26; a.A. AG Nürnberg zfs 1993, 135; LG Nürnberg-Fürth DAR 2003, 191).

 

Rz. 22

Die Korrektur einer unvollständigen Entscheidung kann nur mit der sofortigen Beschwerde erreicht werden, wobei das OLG Karlsruhe (AGS 1997, 87) – im Gegensatz zum OLG Köln (StraFo 1997, 285) – selbst im Falle unterbliebener Belehrung des anwaltschaftlich vertretenen Nebenklägers keine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist gewähren will.

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