Rz. 15

Muster 50.2: Eilantrag nach § 169 Abs. 2 S. 1 GWB

 

Muster 50.2: Eilantrag nach § 169 Abs. 2 S. 1 GWB

Vergabekammer bei der

Bezirksregierung K-Stadt

Vergabestraße 12
K-Stadt

Eilantrag nach § 169 Abs. 2 S. 1 GWB

In dem Vergabeverfahren

der Bieter GmbH ./. K-Stadt

Az. VK10–150/20

beantragen wir für die Antragsgegnerin:

1. Der Antragsgegnerin wird gestattet, den Zuschlag nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erteilen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zwischenverfahrens.

Begründung:

I.

1.

Die Antragsgegnerin hat den Neubau des Westflügels des Bezirksrathauses in K-Stadt im offenen Verfahren gem. §§ 3a EU Abs. 1 S. 1, 3 EU Nr. 1 VOB/A ausgeschrieben. Vor Erteilung des Zuschlags an einen Bieter hat die Antragstellerin das hier anhängige Nachprüfungsverfahren eingeleitet. Aufgrund dessen kann die Antragsgegnerin nunmehr nicht den Zuschlag an den von ihr bevorzugten Bieter erteilen.

Durch das Nachprüfungsverfahren entsteht der Antragsgegnerin und der Allgemeinheit ein erheblicher Schaden. Es überwiegen die Interessen der Antragsgegnerin und der Allgemeinheit an einem schnellen Abschluss des Vergabeverfahrens und der Erteilung des Zuschlags. Die Ausschreibung für den Neubau des Westflügels des Bezirksrathauses erfolgte, da Anfang des Jahres das Zweitgebäude, in dem der überwiegende Teil der öffentlichen Verwaltung untergebracht war, abgebrannt ist. Aufgrund dessen ist es erforderlich, unverzüglich einen Neubau zu errichten. In K-Stadt konnten keinerlei geeignete Immobilien gefunden werden, um den Teil der öffentlichen Verwaltung, der von dem abgebrannten Gebäude betroffen ist, unterzubringen. Zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ist die Antragsgegnerin dringend darauf angewiesen, dass kurzfristig der Neubau des Westflügels fertig gestellt wird. _____ (weitere Darstellung des Sachverhalts)

2. Durch das Nachprüfungsverfahren tritt eine Verzögerung bei Erteilung des Zuschlags ein. Der Zuschlag sollte gemäß der Vergabeunterlagen ursprünglich am 30.6.2020 erteilt werden. Dies hat die Antragstellerin durch ihren Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens am 29.6.2020 verhindert. Aufgrund dessen tritt eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens ein.

II.

1.

Der Eilantrag nach § 169 Abs. 2 S. 1 GWB ist zulässig.

a)

Anhängigkeit eines Nachprüfungsverfahrens

Vor der Vergabekammer ist ein Nachprüfungsverfahren bereits anhängig.

b)

Verzögerung der Vergabe

Wie bereits unter I. dargestellt, hätte der Zuschlag am 30.6.2020 erteilt werden sollen. Nunmehr ist zumindest mit einer ca. siebenwöchigen Verspätung der Zuschlagserteilung zu rechnen, da eine Entscheidung der Vergabekammer innerhalb von fünf Wochen zu erwarten ist und die Möglichkeit der Beschwerde gegen diese Entscheidung innerhalb von zwei Wochen besteht.

2.

Begründetheit des Antrags

a)

Eine Interessenabwägung ergibt, dass die Interessen der Allgemeinheit und der Antragsgegnerin an einem zügigen Zuschlag und an einer zügigen Durchführung des Auftrags überwiegen. Es wurde bereits unter I. dargestellt, dass die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung derzeit nicht in ausreichender Weise erfüllt werden können. Dahinter muss das Interesse der Antragstellerin, die Ordnungsgemäßheit des Vergabeverfahrens zu überprüfen, zurückstehen.

_____ (weitere Begründung)

b) Zu berücksichtigen sind ebenfalls die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Hier ergibt sich bereits aus den Vergabeunterlagen, dass das Angebot der Antragstellerin nicht zu den preiswertesten Angeboten zählte. Die Antragstellerin lag lediglich auf Platz 6. Es ist nicht zu erwarten, dass es der Antragstellerin gelingen wird, den Zuschlag zu erhalten. Aufgrund dessen müssen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als gering angesehen werden.

(Rechtsanwalt)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge