Rz. 15
Muster 50.2: Eilantrag nach § 169 Abs. 2 S. 1 GWB
Muster 50.2: Eilantrag nach § 169 Abs. 2 S. 1 GWB
Vergabekammer bei der
Bezirksregierung K-Stadt
Vergabestraße 12
K-Stadt
Eilantrag nach § 169 Abs. 2 S. 1 GWB
In dem Vergabeverfahren
der Bieter GmbH ./. K-Stadt
Az. VK10–150/20
beantragen wir für die Antragsgegnerin:
1. | Der Antragsgegnerin wird gestattet, den Zuschlag nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erteilen. |
2. | Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zwischenverfahrens. |
Begründung:
I.
1. | Die Antragsgegnerin hat den Neubau des Westflügels des Bezirksrathauses in K-Stadt im offenen Verfahren gem. §§ 3a EU Abs. 1 S. 1, 3 EU Nr. 1 VOB/A ausgeschrieben. Vor Erteilung des Zuschlags an einen Bieter hat die Antragstellerin das hier anhängige Nachprüfungsverfahren eingeleitet. Aufgrund dessen kann die Antragsgegnerin nunmehr nicht den Zuschlag an den von ihr bevorzugten Bieter erteilen. Durch das Nachprüfungsverfahren entsteht der Antragsgegnerin und der Allgemeinheit ein erheblicher Schaden. Es überwiegen die Interessen der Antragsgegnerin und der Allgemeinheit an einem schnellen Abschluss des Vergabeverfahrens und der Erteilung des Zuschlags. Die Ausschreibung für den Neubau des Westflügels des Bezirksrathauses erfolgte, da Anfang des Jahres das Zweitgebäude, in dem der überwiegende Teil der öffentlichen Verwaltung untergebracht war, abgebrannt ist. Aufgrund dessen ist es erforderlich, unverzüglich einen Neubau zu errichten. In K-Stadt konnten keinerlei geeignete Immobilien gefunden werden, um den Teil der öffentlichen Verwaltung, der von dem abgebrannten Gebäude betroffen ist, unterzubringen. Zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ist die Antragsgegnerin dringend darauf angewiesen, dass kurzfristig der Neubau des Westflügels fertig gestellt wird. _____ (weitere Darstellung des Sachverhalts) |
2. | Durch das Nachprüfungsverfahren tritt eine Verzögerung bei Erteilung des Zuschlags ein. Der Zuschlag sollte gemäß der Vergabeunterlagen ursprünglich am 30.6.2020 erteilt werden. Dies hat die Antragstellerin durch ihren Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens am 29.6.2020 verhindert. Aufgrund dessen tritt eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens ein. |
II.
1. | Der Eilantrag nach § 169 Abs. 2 S. 1 GWB ist zulässig.
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2. | Begründetheit des Antrags
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(Rechtsanwalt)
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