Rz. 440
Zunächst einmal muss festgestellt werden, welche Einwendungen der Mandant gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahme hat. Man unterscheidet dabei in formelle und materiell-rechtliche Einwendungen.
Rz. 441
Formelle Einwendungen betreffen dabei das Verfahren selbst, es handelt sich hierbei also um Verfahrensfehler.
Rz. 442
Materiell-rechtliche Einwendungen hingegen richten sich gegen den Anspruch an sich.
Rz. 443
Daneben gibt es jedoch noch diverse besondere Schuldnerschutzvorschriften, die weder auf einem formellen Verfahrensfehler noch auf einer materiell-rechtlichen Einwendung beruhen. Die wohl in der Praxis am häufigsten vorkommenden besonderen Schutzmaßnahmen sind die nachstehenden.
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