Rz. 510

Muster 5.18: Drittwiderspruchsklage

 

Muster 5.18: Drittwiderspruchsklage

An das

Amtsgericht/Landgericht

(genaue Bezeichnung, sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Streitwert)

Klage nach § 771 ZPO

des _________________________ (Mandanten/Dritter)

– Kläger –

Verfahrensbevollmächtigte: _________________________

gegen

den _________________________ (Gläubiger)

– Beklagter –

Verfahrensbevollmächtigte: _________________________

wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung

Streitwert: (Wert der herauszugebenden Sache)

beantragen wir namens und in beigefügter Vollmacht des Klägers:

1. Die Pfändung vom _________________________ durch den Gerichtsvollzieher _________________________, Aktenzeichen DR II _________________________, in _________________________ (genaue Bezeichnung des Pfändungsgegenstandes) aus dem _________________________ (genaue Bezeichnung des Titels, Datum des Erlasses, Gericht) wird für unzulässig erklärt.
2. Die Zwangsvollstreckung aus dem in Nr. 1 bezeichneten Titel wird gemäß § 768 Abs. 1 ZPO einstweilen ohne, hilfsweise mit Sicherheitsleistung eingestellt.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Ferner wird beantragt, sobald die entsprechenden Vorsetzungen vorliegen:

 
  ein Versäumnisurteil gem. § 331 Abs. 3 Satz 3 ZPO bzw.
  ein Anerkenntnisurteil gem. § 307 ZPO

zu erlassen.

Begründung:

Der Beklagte und Gläubiger hat aus dem _________________________ (genaue Bezeichnung des Titels, Datum des Erlasses, Gericht) gegen den Schuldner _________________________ (genaue Bezeichnung des Schuldners) die Zwangsvollstreckung betrieben.

Beweis: Beiziehung der Vorgangsakte des Gerichtsvollziehers _________________________ (genaue Bezeichnung)

Im Wege der Sachpfändung wurde dabei der streitbefangene Gegenstand gepfändet, der jedoch nicht zum Vermögen des Schuldners gehört. Vielmehr besitzt der Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.d. § 771 ZPO an der Sache, da er Eigentümer (genaue Bezeichnung des Rechtes) der Sache ist.

Beweis: Beiziehung der Vorgangsakte des Gerichtsvollziehers _________________________ (genaue Bezeichnung); Kaufbeleg über die gepfändete Sache (soweit vorhanden).

Der Beklagte wurde auf das die Veräußerung hinderndes Recht hingewiesen und unter Fristsetzung zum _________________________ (Datum der Fristsetzung) zur Freigabe des Gegenstandes aufgefordert. Auf das Freigabebegehren hat der Beklagte wie folgt reagiert:

Er hat das Freigabebegehren abgelehnt
Er hat die gesetzte Frist fruchtlos verstreichen lassen.

(bitte Alternative auswählen)

Die Klage ist daher geboten.

Da die Verwertung der gepfändeten Sache kurzfristig droht, wird um einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gebeten. Nachdem die Klage allein schon wegen der vorgelegten Urkunde Aussicht auf Erfolg hat, ist die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheit einzustellen. Soweit die tatsächlichen Behauptungen glaubhaft zu machen sind, wird auf die beigefügte eidesstattliche Versicherung gem. § 294 ZPO verwiesen.

Der Streitwert ist gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 6 S. 2 ZPO mit dem Wert der herauszugebenden Sache i.H.v. _________________________ (Betrag) zu bestimmen. Ein Gerichtskostenvorschuss in Höhe von _________________________ EUR (3,0 Gerichtskosten nach dem angenommen Streitwert) ist per Verrechnungsscheck beigefügt.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei

Rechtsanwalt

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge