Rz. 222

Bei der Vorpfändung muss zunächst unterschieden werden, ob diese isoliert betrieben wurde oder ob später eine entsprechende Pfändung bewirkt wurde ist.

Wurde eine Pfändung bewirkt, so stellt das vorläufige Zahlungsverbot zusammen mit der Pfändung eine einheitliche Tätigkeit i.S.v. § 15 RVG dar.

Wurde hingegen die Vorpfändung isoliert betrieben, weil z.B. noch keine vollstreckbare Ausfertigung vorlag und zahlt der Schuldner hierauf, so hat er auch die Kosten für die Vorpfändung in Höhe einer 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale sowie einer evtl. Umsatzsteuer zu tragen sowie die Zustellkosten des Gerichtsvollziehers.

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