Rz. 476

Durch die Einführung des § 850l ZPO hat der Schuldner die Möglichkeit in den Fällen, in denen die Pfändung des Guthabens keinerlei Befriedigungsaussichten für den Gläubiger bietet, die Pfändung auf Antrag durch das Vollstreckungsgericht aufheben zu lassen.

 

Rz. 477

Das Vollstreckungsgericht kann für die Dauer bis zu max. zwölf Monaten eine Unpfändbarkeitsanordnung für das P-Konto beschließen. Voraussetzungen hierfür sind:

dass in den letzten sechs Monaten vor der Pfändung nur unpfändbare Beträge auf das P-Konto eingegangen sind,
der Schuldner glaubhaft macht, dass innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind (Prognose) und
überwiegende Gläubigerinteressen dem nicht gegenstehen.

Praktisch hat die Unpfändbarkeitsanordnung jedoch keine Bedeutung für den Schuldner, da er sowieso – zeitlich unbegrenzt – einen automatischen Pfändungsschutz auf dem P-Konto genießt.

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