Rz. 508

Bei der Drittwiderspruchsklage handelt es sich um eine zivilrechtliche Gestaltungsklage, so dass hier alle Gebühren eines normalen Zivilprozesses (s. Rdn 350 ff.) entstehen können.

 

Rz. 509

In dem Verfahren selbst ergeht eine eigene Kostengrundentscheidung nach § 91 ZPO, die nur das Verhältnis zwischen Gläubiger und Dritten betrifft. Der Gläubiger kann daher die ihm in der Drittwiderspruchsklage entstehenden Kosten nicht nach § 788 ZPO gegen den eigentlicher Schuldner festsetzen lassen, wenn er die Klage verlieren sollte.

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