Rz. 468

Bis zum 31.12.2011 könnten Sozialleistungen innerhalb von sieben Tagen vom gepfändeten Konto abgehoben werden, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf.

 

Rz. 469

Da es seit der Neuregelung 2012 auf die Einkommensart nicht mehr ankommt, gilt auch für diese Leistungen nunmehr der grundsätzliche Basispfändungsschutz für den gesamten Monat.

 

Rz. 470

Mit dem P-Konto wird grds. nur das Guthaben (positiver Saldo) geschützt, nicht jedoch Zahlungseingänge auf ein debitorisch geführtem Konto. Daher werden P-Konten als Guthabenkonten geführt mit der Folge, dass der Schuldner zunächst sein Debet zurückführen muss. Über entstehendes Guthaben könnte er sodann im Rahmen des automatischen Pfändungsschutzes verfügen.

 

Rz. 471

Bei Kindergeld und Sozialleistungen gibt es jedoch die Ausnahmevorschrift des § 850k Abs. 6 ZPO, der einen Verrechnungsschutz für die Dauer von 14 Tagen seit der Gutschrift vorsieht, so dass der Debet nicht vor einer Verfügung zurückzuführen ist.

 

Rz. 472

Das Sozialrecht sieht vor, dass z.B. die Lebensgefährtin und das Stiefkind, als eine Bedarfsgemeinschaft zusammen mit dem Schuldner angesehen werden, wenn sie in einer gemeinsamen Wohnung leben. I.d.R. wird die Sozialleistung für alle nur an einen der Bedarfsgemeinschaft ausgezahlt. Würde die Gesamtsumme auf das gepfändete Konto des Schuldners eingehen, so könnte dieser eigentlich nur den Grundfreibetrag auf seinen P-Konto geltend machen, da es sich bei der Lebensgefährtin und dem Stiefkind nicht um gesetzliche Unterhaltsberechtigte handelt. Dies hat der Gesetzgeber jedoch gesehen und die Personen einer Bedarfsgemeinschaft gem. § 850k Abs. 2 Nr. 1b den gesetzlichen Unterhaltsberechtigten gleichgestellt. Eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages durch Vorlage des aktuellen Sozialhilfebescheides beim Kreditinstitut ist hier also möglich.

 

Rz. 473

Folgende Leistungen sind ferner nicht von der Pfändung erfasst und sind dem Schuldner zusätzlich zum Pfändungsfreibetrag zu belassen:

§ 850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO einmalige Sozialleistungen (z.B. für eine Wohnungseinrichtung),
§ 850k Abs. 2 Nr. 3 ZPO Kindergeld und andere Leistungen für Kinder sind grundsätzlich an der Quelle gem. § 54 Abs. 5 und § 76 EStG für den Normalgläubiger unpfändbar; lediglich Zahl- oder Zählkinder können wegen eigener Unterhaltsanspruche diese Leistungen pfänden (§ 850k Abs. 2 Nr. 3 ZPO überträgt dies auf die Kontopfändung) sowie
§ 850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO Geldleistungen zum Ausgleich eines durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes (an der Quelle unpfändbar gem. § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I).

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