Rz. 503
Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, wenn der Dritte gem. § 771 Abs. 1 ZPO ein die Veräußerung hinderndes Recht besitzt. Gemeint sind damit solche Rechte, die dem Dritten im Falle einer Veräußerung berechtigen würden, den Schuldner rechtlich an einer solchen zu hindern – unter Ausschluss der Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbes.
Rz. 504
Als Interventionsrechte, die in der Praxis häufig vorkommen, sind insbesondere anerkannt:
▪ | Eigentum, |
▪ | Miteigentum, |
▪ | beschränkt dingliche Rechte (wie z.B. dingliches Wohnrecht, Hypothek), |
▪ | Sicherungseigentum (insbesondere für den Sicherungsnehmer, solange die zu sichernde Forderung noch besteht), |
▪ | Besitz an beweglichen Sachen sowie |
▪ | schuldrechtliche Herausgabeansprüche z.B. des Vermieters. |
Rz. 505
Nicht anerkannt als Interventionsrecht sind insbesondere:
▪ | das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB oder |
▪ | der Besitz an unbeweglichem Vermögen. |
Rz. 506
Hat der Dritte jedoch die Verpflichtung, zu einem späteren Zeitpunkt den Vollstreckungsgegenstand an den Schuldner zurück zu übertragen, so kann er sich nicht auf die Geltendmachung seines Interventionsrechtes berufen.
Dem Beklagten und Gläubiger steht dann ggf. ein Arglisteinwand zu, den dieser jedoch im Drittwiderspruchsklageverfahren selbst darlegen muss. Eine Prüfung von Amts wegen findet nicht statt.
Rz. 507
Insbesondere kommen folgende Arglistfälle in Frage:
▪ | es liegt ein Scheingeschäft gem. § 117 BGB vor; |
▪ | es gibt eine schuldrechtliche (vertragliche) Vereinbarung, wonach der Dritte zur Rückübertragung verpflichtet ist |
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