Rz. 500

Kläger einer Drittwiderspruchsklage kann nur ein Dritter sein. Das Gesetz definiert einen Dritten, als den Inhaber eines die Veräußerung hindernden Rechtes (z.B. Eigentümer), der weder Schuldner ist noch gegen den aus dem Titel sonst noch vollstreckt werden kann.

 

Rz. 501

Kein Dritter im Sinne des Gesetzes ist z.B. der Leasingnehmer eines Fahrzeuges. Wird gegen die Leasingfirma vollstreckt und das Leasingfahrzeug gepfändet, so kann hier nicht vom Leasingnehmer Drittwiderspruchsklage erhoben werden, da dieser aufgrund der Rechtsnatur des Leasingvertrages den Gegenstand nur für den Leasinggeber besitzt.

 

Rz. 502

Die Klage muss auf Beklagtenseite gegen alle im Titel genannten Gläubiger gerichtet sein, um eine Rechtskrafterstreckung zu ermöglichen.

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