Rz. 490

Für die Drittwiderspruchsklage gibt es gem. §§ 771 Abs. 1, 802 ZPO eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit, und zwar ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet.

 

Rz. 491

Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit gibt es keine Besonderheit. Diese richtet sich vielmehr – wie im Zivilrecht üblich – nach §§ 23, 71 GVG, mit der Maßgabe, dass bei Streitwerten bis 5.000,00 EUR das Amtsgericht und bei höheren Streitwerten das Landgericht zuständig ist.

Der Streitwert für die Drittwiderspruchsklage wird dabei nach § 6 ZPO bestimmt und richtet sich grundsätzlich nach dem Wert der Vollstreckungsforderung, es sei denn, der Wert des gepfändeten Gegenstandes ist geringer.

 

Rz. 492

 

Praxistipp:

Es bestimmt immer der niedrige Wert den Streitwert.

 

Rz. 493

 

Beispiel:

Es wurde wegen einer Forderung in Höhe von 10.000,00 EUR die Sachpfändung in Düsseldorf betrieben und dabei eine Rolexuhr im Wert von 7.000,00 EUR gepfändet. Der Dritte begehrt mit der Drittwiderspruchsklage die Herausgabe der Rolexuhr, da diese sein Eigentum ist. Der Streitwert würde hier 7.000,00 EUR betragen. Die Drittwiderspruchsklage müsste daher beim Landegericht Düsseldorf eingereicht werden.

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