Rz. 461
Der Pfändungsschutz gilt nur für ein Girokonto. Das besondere P-Konto muss dabei durch eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Schuldner und seiner Bank festgelegt werden. Eine Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto soll laut Gesetz innerhalb von vier Geschäftstagen geschehen, wobei die Umwandlung rückwirkend zum Monatsersten wirkt.
Rz. 462
Die Vereinbarung ist jedoch höchstpersönlich, so dass nur der Schuldner selbst oder ein gesetzlicher Vertreter die Vereinbarung abschließen kann. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung, z.B. durch den Rechtsanwalt, ist nicht zulässig.
Problematisch könnte dies zum Beispiel bei einem im Krankenhaus befindlichen Mandanten werden. In diesen Fällen müsste ggf. eine kurzfristige Betreuung zum Abschluss einer Vereinbarung über ein Pfändungsschutzkonto beim zuständigen Gericht beantragt werden.
Rz. 463
Ein Anspruch auf die neue Einrichtung eines P-Kontos besteht jedoch nicht, wonach für alte Schuldner nach wie vor die Schwierigkeit besteht, ein neues Konto zu eröffnen. Insoweit gilt hier immer noch die unverbindliche Selbstverpflichtungserklärung der Banken, wonach lediglich die Landesbanken i.d.R. überschuldeten Schuldnern ein Guthaben-Girokonto einrichten.
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