Rz. 211

§ 845 ZPO räumt daher dem Gläubiger die Möglichkeit einer Vorpfändung – auch vorläufiges Zahlungsverbot genannt – ein.

Bei dem vorläufigen Zahlungsverbot handelt es sich um eine private schriftliche Benachrichtigung an den Schuldner und Drittschuldner, dass eine Pfändung alsbald bevorsteht und enthält insbes. die folgenden Aufforderungen:

an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu bezahlen und
an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die näher bezeichnete Forderung zu enthalten.

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