Rz. 211
§ 845 ZPO räumt daher dem Gläubiger die Möglichkeit einer Vorpfändung – auch vorläufiges Zahlungsverbot genannt – ein.
Bei dem vorläufigen Zahlungsverbot handelt es sich um eine private schriftliche Benachrichtigung an den Schuldner und Drittschuldner, dass eine Pfändung alsbald bevorsteht und enthält insbes. die folgenden Aufforderungen:
▪ | an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu bezahlen und |
▪ | an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die näher bezeichnete Forderung zu enthalten. |
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