Rz. 367

Wird der Antrag des Gläubigers zurückgewiesen, kann er sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO einlegen.

 

Rz. 368

Der Schuldner kann ebenfalls sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO einlegen, sofern dem Antrag des Klägers stattgegeben und der Beschluss antragsgemäß erlassen wurde.

Der Schuldner kann, sofern die Voraussetzungen des § 775 ZPO vorliegen, gleichzeitig die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen oder, sofern nach Rechtkraft des Beschlusses die Erfüllung der Verpflichtung erfolgte, Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO erheben.

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