Rz. 556

Vor jedem Versteigerungstermin muss das Vollstreckungsgericht den Verkehrswert des Versteigerungsobjekts feststellen, damit das geringste Gebot (50 % des gewöhnlichen Verkehrswertes) ermittelt werden kann.

I.d.R. wird damit ein Sachverständiger beauftragt, der erst tätig wird, wenn der Gläubiger einen entsprechenden Kostenvorschuss an das Gericht geleistet hat.

Liegt ein aktuelles Verkehrswertgutachten vor, so kann auch mit diesem die erforderliche Verkehrswertermittlung erfolgen.

 

Rz. 557

Nach erfolgter Verkehrswertfestsetzung (natürlich mit vorheriger Zustellung an die Parteien und der Möglichkeit der Anfechtung mittels der sofortigen Beschwerde) wird der Versteigerungstermin bestimmt.

Je nach Bearbeitungsstand in den einzelnen Gerichtsbezirken ist es nicht unüblich, dass zwischen der Anordnung der Zwangsversteigerung bis zur Bestimmung des Versteigerungstermins ein Zeitraum von neun bis zwölf Monaten liegt. In Ballungszentren (Großstädten, Flächenstaaten) ist ein Zeitraum von bis zu 24 Monaten nichts Ungewöhnliches.

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