Rz. 338

Der Antrag des Gläubigers ist dahin gehend zu stellen, dass der Schuldner zur Vornahme der im Vollstreckungstitel bezeichneten Verpflichtung durch Zwangsgeld (ersatzweise Zwangshaft) oder durch Zwangshaft angehalten werden soll.

Auch wenn manche Gläubiger ihre Schuldner gerne in Zwangshaft sehen würden, besteht kein Wahlrecht diesbezüglich. Ob Zwangshaft oder Zwangsgeld verhängt wird, steht in der Entscheidung des Gerichts. Beide Maßnahmen nebeneinander können vom Gericht nicht angeordnet werden. Nur für den Fall, dass ein Zwangsgeld von dem Schuldner nicht beigetrieben werden kann, kann ersatzweise Zwangshaft angeordnet werden.

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