Rz. 198

Gem. § 829 Abs. 3 ZPO ist die Pfändung wirksam mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner.

 

Rz. 199

Die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt i.d.R. mit der Aufforderung an den Drittschuldner, sich gem. § 840 ZPO zu erklären. Der Drittschuldner kann sich unmittelbar bei der Zustellung gegenüber dem Gerichtsvollzieher erklären oder dies innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung gegenüber dem Gerichtsvollzieher oder dem Gläubiger nachholen.

 

Rz. 200

Die Drittschuldnererklärung gem. § 840 ZPO umfasst dabei folgende Punkte:

ob und inwieweit der Drittschuldner die Forderung als begründet anerkennt und zur Zahlung bereits ist (hier geht es in erster Linie darum, ob und in welchem Umfang überhaupt eine zu pfändende Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner besteht),
ob und welche Ansprüche andere Personen an die gepfändete Forderung geltend machen (hier kommen insbes. Abtretungen in Betracht),
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist (hier müssen sog. Vorpfändungen angegeben werden).
Bei der Pfändung von Bankkonten muss die Drittschuldnererklärung zusätzliche folgende Angaben enthalten:
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 850l ZPO die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 ZPO handelt.
 

Rz. 201

Die Kosten, die dem Drittschuldner für diese Auskunft entstehen (z.B. durch die Einschaltung eines RA), sind vom Gläubiger nicht zu erstatten.

 

Rz. 202

Kommt der Drittschuldner seiner Auskunftsverpflichtung innerhalb der zwei Wochen nicht nach, so kann er sich ggf. nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO schadensersatzpflichtig machen. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Drittschuldnererklärung zu spät oder inhaltlich fehlerhaft war.

Die Bezifferung des Schadensersatzes ist dabei nicht immer ganz einfach. Hat der Gläubiger jedoch aufgrund einer fehlerhaften Auskunft andere Vollstreckungsmöglichkeiten gegen den Schuldner nicht genutzt, so ist der Drittschuldner verpflichtet, den Gläubiger so zu stellen, als habe dieser rechtzeitig in die anderen Vermögenswerte vollstreckt. Der Schadensersatzanspruch ist dabei i.H.d. zu vollstreckenden Forderung begrenzt.

 

Rz. 203

Sollte es erforderlich sein, die Auskunft durch eine entsprechende Klage gegen den Drittschuldner zu erlangen, hat der Drittschuldner die Kosten des Verfahrens gem. § 91 ZPO zu tragen, da diese für die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs notwendig waren.

 

Rz. 204

Hingegen stellen die Anwaltskosten für die vorgerichtliche Aufforderung an den Drittschuldner zur Abgabe der Drittschuldnererklärung oder für die Überprüfung einer Drittschuldnererklärung keinen Schaden dar.

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