Rz. 616

In der Verbraucherinsolvenz muss der Antrag auf Restschuldbefreiung entweder zusammen mit dem Eröffnungsantrag oder spätestens innerhalb der vom Insolvenzgericht gem. § 305 Abs. 3 InsO gesetzten Monatsfrist erfolgen. Anderenfalls gilt der Antrag als zurückgenommen.

 

Rz. 617

Dem eigentlichen Antrag auf Restschuldbefreiung ist dabei sowohl nach der Neu- als auch Altregelung eine Erklärung beizufügen, die folgenden Punkt beinhaltet:

eine Abtretungserklärung, in der der Schuldner den pfändbaren Teil seiner laufenden Einkünfte auf die Dauer von sechs Jahren an einen Treuhänder abtritt und
 

Rz. 618

Nach der Altregelung musste der Schuldner darüber hinaus noch erklären,
ob die laufenden Einkünfte bereits verpfändet oder abgetreten waren.
Entsprechende Abtretungen waren nach der Altregelung für die Dauer von zwei Jahre privilegiert, nach der Neuregelung gibt es keine Privilegierung mehr, alle pfändbaren Einnahmen sind jetzt von Anfang an zur Masse zu ziehen.

Diese Erklärung ist bereits in den amtlich vorgeschriebenen Verbraucherinsolvenzformularen als Anlage 3 enthalten.

 

Rz. 619

Bislang wurde über die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung erst im bzw. nach dem Schlusstermin entschieden. Nach der neuen Rechtslage entscheidet der Insolvenzrichter nun vor bzw. spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hierüber.

 

Rz. 620

Das Insolvenzgericht prüft die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 287a Abs. 2 InsO von Amts wegen und muss ggf. Zulässigkeitshindernisses ermitteln. Hierzu wurde insbesondere § 303a InsO eingeführt, wonach die Versagung der Restschuldbefreiung in das Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts einzutragen ist. Die Eintragungen erfolgen hier jedoch erst seit dem 1.7.2014, so dass die Ermittlungsmöglichkeiten des Insolvenzgerichtes noch begrenzt sind.

 

Rz. 621

Eine Restschuldbefreiung ist nur zulässig, wenn die folgenden Sperr-und Wartefristen für ein zweites Restschuldbefreiungsverfahren abgelaufen sind:

 
Sperr- und Wartefrist Tatbestand

10 Jahres-Frist

(§ 287a Abs. 2 Nr. 1, 1. Alt. InsO)
Es wurde bereits eine Restschuldbefreiung früher erteilt.

5 Jahres-Frist

(§ 287a Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. InsO)
Ein früherer Restschuldbefreiungsantrag wurde wegen § 297 InsO versagt. Hierunter fallen alle rechtskräftigen Verurteilungen wegen den sogenannten Insolvenzstraftaten (Bankrottdelikte, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigungen) zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten.

3 Jahres-Frist

(§ 287a Abs. 2 Nr. 2 InsO)

Ein früherer Restschuldbefreiungsantrag wurde wegen § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 oder 296 InsO versagt oder

nachträglich nach § 297a InsO nur in den Fällen des § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 InsO versagt.

Hierunter fallen insbesondere

alle Verletzungen der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Insolvenzverfahren (Nr. 5),
unrichtige Angaben zur Einkommens- und ­Vermögenssituation (Nr. 6) und
Verletzung der Erwerbsobliegenheit (Nr. 7).
 

Rz. 622

Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die genannten Sperrfristen abschließend sein sollen. Für ein mögliches weiteres Fehlverhalten des Schuldners sind keine Sperrfristen vorgesehen.

 

Rz. 623

Ist der Antrag unzulässig aus den obigen Gründen, so ist dem Schuldner gem. § 287a Abs. 2 S. 2 InsO die Möglichkeit zu geben, seinen Antrag zurückzunehmen.

Nimmt der Schuldner seinen Antrag nicht zurück, so ergeht ein Zurückweisungsbeschluss. Gegen diesen kann er sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen gem. § 6 InsO, § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO einlegen.

 

Rz. 624

Wenn der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig ist, stellt das Insolvenzgericht nunmehr bereits im Eröffnungsbeschluss (nach der Altregelung erst im Schlusstermin) fest, "dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 und 298 InsO nicht vorliegen". Der Restschuldbefreiungsbeschluss wird jetzt i.d.R. zusammen mit dem Eröffnungsbeschluss öffentlich bekannt gegeben.

 

Rz. 625

Bis zum Schlusstermin des Insolvenzverfahrens (nach der Altregelung nur im Schlusstermin) werden die Gläubiger zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung gehört.

 

Rz. 626

Durch die Reform 2014 wurden die Gläubiger insbesondere dadurch gestärkt, dass ein Versagungsantrag auf Restschuldbefreiung nunmehr sowohl im Regelfall des schriftlichen Verfahrens als auch in einem ausnahmsweise angeordneten mündlichen Verfahren jederzeit (bis zum Schlusstermin) schriftlich zu stellen ist. Eine mündliche Geltendmachung im mündlichen Schlusstermin (wie bei den Altfällen) entfällt damit für die ab dem 1.7.2014 beantragten Fälle. Eine Entscheidung über einen zulässigen und begründeten Versagungsantrag erfolgt jedoch erst im Schlusstermin.

 

Rz. 627

Die Restschuldbefreiung kann nur dann versagt werden, wenn ein Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellt. Das Insolvenzgericht prüft nicht von Amts wegen, ob Versagungsgründe vo...

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